Mit dem Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz der Allianz Unfallversicherung ist das versicherte Kind bei einer durch Krankheit oder Unfall eingetretenen Invalidität abgesichert. Erfahren Sie, wann eine Invalidität vorliegt, welche Voraussetzungen für die Einmalzahlung gelten und welche Leistungsausschlüsse und -einschränkungen zu beachten sind.
Invalidität des Kindes aufgrund von Krankheit oder Unfall
Sie haben mit uns den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz abgeschlossen.
Abweichend zu Ihrer Unfallversicherung bieten wir den vereinbarten Versicherungsschutz für das versicherte Kind bei einer eingetretenen Invalidität (Versicherungsfall) durch:
- Krankheit oder
- Unfall
Bitte beachten Sie:
Für bestimmte Fälle können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen:
- zu einer bereits vor Vertragsbeginn bestehenden Invalidität (siehe Ziffer 1.3.1) und
- zu den Ausschlüssen (siehe Ziffer 1.3.2).
Leistungen bei Invalidität des Kindes
Versichert ist die Leistung KinderinvaliditätsSchutz unter nachfolgenden Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Leistung
(1) Invalidität
Das versicherte Kind hat eine Invalidität erlitten.
Abweichend von Ziffer 4.1.1 Ihrer Unfallversicherung liegt eine Invalidität im Sinne dieses Zusatzbausteins vor, wenn durch eine unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung:
- die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit des versicherten Kindes länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht,
- dessen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und
- deshalb nach dem Schwerbehindertenrecht (derzeit im Sozialgesetzbuch IX) ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.
(2) Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität
Die Invalidität nach Absatz 1 ist während der Laufzeit des Vertrags (Unfallversicherung inklusive dieses Zusatzbausteins) eingetreten.
Als Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gilt der Zugang des Antrags auf Feststellung des Grads der Behinderung bei der dafür zuständigen staatlichen Stelle.
Der Zugang des Antrags nach Ende des Vertrags gilt auch als rechtzeitig, wenn:
- er innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Vertrags erfolgt und
- vor Ende des Vertrags die Krankheit ärztlich festgestellt wurde oder der Unfall eingetreten ist.
(3) Nachweis der Invalidität
Sie müssen den Grad der Behinderung von wenigstens 50 durch den Bescheid der zuständigen staatlichen Stelle nachweisen.
Art und Höhe der Leistung
Die Invaliditätsleistung aus dem Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz erhalten Sie als Einmalzahlung in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme.
Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz dieses Zusatzbausteins umfasst.
Bitte beachten Sie:
Abweichend von Ziffer 2.2 Ihrer Unfallversicherung gelten für den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz ausschließlich die folgenden Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen.
Einfluss einer vor Vertragsbeginn bestehenden Invalidität auf den Vertrag
(1) Versicherungsunfähigkeit
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Kinder, bei denen bereits vor Vertragsbeginn eine Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 bestand.
Dies gilt unabhängig davon, ob und wann ein Antrag auf Feststellung der Behinderung bei der zuständigen staatlichen Stelle gestellt wurde.
(2) Auswirkungen der Versicherungsunfähigkeit
Wird eine vor Vertragsbeginn bestehende Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 erst während der Dauer des Vertrags durch Bescheid festgestellt, gilt Folgendes: Dieser Zusatzbaustein erlischt rückwirkend ab Vertragsbeginn. Den bereits entrichteten Beitragsanteil für den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz zahlen wir zurück.
Ausgeschlossene Beeinträchtigungen und Risiken
Nicht versichert ist, wenn die Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 ganz oder überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 Prozent) eingetreten ist aufgrund:
(1) von Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie von Psychosen oder Oligophrenie.
In diesen Fällen gilt: Dieser Zusatzbaustein erlischt rückwirkend ab dem Zugang des Antrags auf Feststellung der Behinderung bei der zuständigen staatlichen Stelle. Den ab diesem Zeitpunkt entrichteten Beitragsanteil für den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz zahlen wir zurück.
Ausnahme:
Diese Beeinträchtigung ist durch einen Unfall oder eine Erkrankung mit hirnorganischen Schäden, eine Vergiftung oder eine Infektion verursacht worden. Der Unfall oder die Erkrankung sind während der Vertragslaufzeit eingetreten.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
(2) von Unfällen des versicherten Kindes durch Bewusstseinsstörungen, soweit diese:
- alkoholbedingt sind und der Unfall beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille eintritt oder
- auf der Einnahme von sonstigen Drogen oder Rauschmitteln beruhen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn das versicherte Kind in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass es den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
(3) einer von dem versicherten Kind vorsätzlich ausgeführten oder versuchten Straftat.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn:
- das versicherte Kind ein Land- oder Wasserfahrzeug führt, ohne die Fahrerlaubnis dafür zu haben. Voraussetzung ist: Es hat keine weitere Straftat begangen, um die Fahrt zu ermöglichen.
- der Unfall durch die Herstellung oder den Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist. Voraussetzung ist: Das versicherte Kind hat mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt.
(4) mittelbarer oder unmittelbarer Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.
Ausnahme:
Das versicherte Kind wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich das versicherte Kind aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
(5) mittelbarer oder unmittelbarer Einwirkung von Kernenergie.
(6) einer widerrechtlichen Handlung, mit der Sie, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Sorgeberechtigter des versicherten Kindes dieses vorsätzlich geschädigt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz greift, wenn ein versichertes Kind durch Krankheit oder Unfall dauerhaft in seiner Gesundheit beeinträchtigt wird und ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Im Leistungsfall wird die vereinbarte Versicherungssumme als einmalige Zahlung geleistet. Wichtig ist, dass eine schon vor Vertragsbeginn bestehende Invalidität nicht versichert ist und dass bestimmte Ursachen – etwa Kriegsereignisse, Kernenergie oder bestimmte Bewusstseinsstörungen – vom Schutz ausgenommen sind, wobei es hierzu jeweils klar geregelte Ausnahmen gibt.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Invalidität im Sinne dieses Zusatzbausteins vor?
Eine Invalidität liegt vor, wenn durch eine unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit des Kindes länger als sechs Monate vom für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist und ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.
Wie hoch ist die Leistung und wie wird sie ausgezahlt?
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme.
Ist ein Kind versichert, das schon vor Vertragsbeginn eine Invalidität hatte?
Nein. Kinder, bei denen bereits vor Vertragsbeginn eine Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 bestand, sind nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert. Wird dies erst während der Vertragsdauer durch Bescheid festgestellt, erlischt der Zusatzbaustein rückwirkend ab Vertragsbeginn und der bereits entrichtete Beitragsanteil wird zurückgezahlt.
Muss der Antrag vor Vertragsende gestellt werden?
Der Zugang des Antrags nach Ende des Vertrags gilt auch als rechtzeitig, wenn er innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Vertrags erfolgt und vor Ende des Vertrags die Krankheit ärztlich festgestellt wurde oder der Unfall eingetreten ist.
Wie muss der Grad der Behinderung nachgewiesen werden?
Sie müssen den Grad der Behinderung von wenigstens 50 durch den Bescheid der zuständigen staatlichen Stelle nachweisen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025