Beim Zusatzbaustein Kinderinvalidität der Unfallversicherung der Allianz gelten eigene Verhaltensregeln nach dem Versicherungsfall: von der Beantragung eines Bescheids über die Schwerbehinderung über die zeitnahe Anzeige der Anerkennung bis zu wahrheitsgemäßen Angaben und der Möglichkeit, ärztliche Auskünfte einzuholen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert eine ganz oder teilweise entfallende Leistung.
Abweichend von den Verhaltensregeln in Ziffer 5.1 Ihrer Unfallversicherung gelten für den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz ausschließlich die folgenden Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. Sie oder das versicherte Kind müssen deshalb im Versicherungsfall Folgendes beachten:
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) nach dem Versicherungsfall
Was müssen Sie genau beachten?
Antrag auf Bescheid über Schwerbehinderung
Bestehen bei dem versicherten Kind Gesundheitsstörungen, die zur Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 führen können, ist Folgendes zu beachten: Sie müssen bei der zuständigen staatlichen Stelle einen Bescheid über die Schwerbehinderung beantragen.
Anzeige der Anerkennung der Schwerbehinderung
Die Anerkennung der Schwerbehinderung müssen Sie uns möglichst bald anzeigen.
Angaben zum Versicherungsfall
Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder das versicherte Kind bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Auskünfte durch Ärzte
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
- Ärzten, die das versicherte Kind vor oder nach dem Unfall oder der Krankheit behandelt oder untersucht haben,
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder das versicherte Kind müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann
- das versicherte Kind oder
- vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes dessen gesetzlicher Vertreter
die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann das versicherte Kind oder der gesetzliche Vertreter die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Welche Folgen kann die Nichteinhaltung für Sie haben?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 Ihrer Unfallversicherung Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Damit die Leistung aus dem Zusatzbaustein Kinderinvalidität geprüft werden kann, ist Ihre Mitwirkung nötig: Bei möglicher Invalidität beantragen Sie einen Bescheid über die Schwerbehinderung, melden dessen Anerkennung zeitnah und beantworten alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig. Außerdem ermöglichen Sie, dass benötigte ärztliche und behördliche Auskünfte eingeholt werden können. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann die Leistung ganz oder teilweise entfallen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Pflichten gelten nach dem Versicherungsfall?
Für den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz gelten abweichend von Ziffer 5.1 ausschließlich die eigenen Verhaltensregeln: Beantragung eines Bescheids über die Schwerbehinderung, Anzeige der Anerkennung, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben sowie das Ermöglichen ärztlicher und behördlicher Auskünfte.
Wann muss ein Bescheid über die Schwerbehinderung beantragt werden?
Wenn bei dem versicherten Kind Gesundheitsstörungen bestehen, die zur Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 führen können, müssen Sie bei der zuständigen staatlichen Stelle einen Bescheid über die Schwerbehinderung beantragen.
Wer kann die ärztlichen Auskünfte freigeben?
Das versicherte Kind oder – vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes – dessen gesetzlicher Vertreter kann die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten können die Auskünfte selbst eingeholt und zur Verfügung gestellt werden.
Was passiert bei Verletzung der Obliegenheiten?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 der Unfallversicherung ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Wie schnell muss die Anerkennung der Schwerbehinderung gemeldet werden?
Die Anerkennung der Schwerbehinderung müssen Sie möglichst bald anzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025