Beim Zusatzbaustein Unfallrente der Allianz Unfallversicherung stellt sich die Frage, was passiert, wenn Unfallfolgen mit bestehenden Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen. Dann greifen die Regelungen nach Ziffer 4.4 Ihrer Unfallversicherung.
Was geschieht, wenn Unfallfolgen mit bestehenden Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gelten die Regelungen nach Ziffer 4.4 Ihrer Unfallversicherung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Folgen eines Unfalls und eine bereits bestehende Krankheit oder ein Gebrechen gemeinsam auftreten, richtet sich die Bewertung nach einer eigenen Regelung im Bedingungswerk. Diese ist in Ziffer 4.4 Ihrer Unfallversicherung festgehalten. Für die genauen Einzelheiten ist daher diese Ziffer maßgeblich.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
In diesem Fall gelten die Regelungen nach Ziffer 4.4 Ihrer Unfallversicherung.
Wo finde ich die maßgebliche Regelung?
Die maßgebliche Regelung steht in Ziffer 4.4 Ihrer Unfallversicherung.
Für welchen Tarif gilt diese Aussage?
Sie gilt im Rahmen der Unfallversicherung der Allianz im Tarif Zusatzbaustein Unfallrente.
Aus welcher Dokumentenversion stammt diese Information?
Die Angaben beziehen sich auf die Dokumentenversion mit Veröffentlichungsjahr 2025.