Wer den Zusatzbaustein Rundum Service in der Unfallversicherung der Allianz nutzt, sollte die besonderen Obliegenheiten nach einem Versicherungsfall kennen: Auskünfte zum Gesundheitszustand von Kindern oder Angehörigen, die Beantragung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und ein fristgerechter Antrag auf Haushaltshilfe. Werden diese Pflichten verletzt, kann die Leistung ganz oder teilweise entfallen.
Ergänzend zu den Obliegenheiten in Ziffer 5.1 Ihrer Unfallversicherung gelten folgende besondere Obliegenheiten:
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) nach dem Versicherungsfall
Was müssen Sie genau beachten?
Informationen zum Gesundheitszustand von Kindern oder Angehörigen:
Wenn wir Leistungen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person erbringen, benötigen wir Auskünfte über deren aktuellen Gesundheitszustand.
Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit dies zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Während wir die Hilfs- und Serviceleistungen erbringen, müssen Sie uns Änderungen des Gesundheitszustands der Kinder oder Angehörigen unverzüglich anzeigen.
Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung:
Entspricht die Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einem Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, gilt: Sie oder die versicherte Person müssen dort unverzüglich Leistungen beantragen.
Sie oder die versicherte Person müssen uns Folgendes unverzüglich anzeigen:
- die Anerkennung oder Ablehnung eines Pflegegrads und
- den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
Antrag auf Haushaltshilfe beim Sozialversicherungsträger:
In folgenden Fällen ist ein Antrag auf Bewilligung einer Haushaltshilfe spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen:
- Die versicherte Person ist gesetzlich krankenversichert.
- Es handelt sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Welche Folgen kann die Nichteinhaltung für Sie haben?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 Ihrer Unfallversicherung Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall sollten Sie aktiv mitwirken: Geben Sie die nötigen Auskünfte zum Gesundheitszustand betreuter Kinder oder Angehöriger, stellen Sie bei absehbarer Pflegebedürftigkeit rechtzeitig einen Antrag bei der gesetzlichen Pflegeversicherung und beantragen Sie in bestimmten Fällen fristgerecht eine Haushaltshilfe. Wer diese Mitwirkungspflichten missachtet, riskiert, dass die Leistung ganz oder teilweise wegfällt.
Häufige Fragen
Welche Auskünfte muss ich zum Gesundheitszustand von Kindern oder Angehörigen geben?
Sie oder die versicherte Person müssen Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand erteilen, soweit dies zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Änderungen sind während der Hilfs- und Serviceleistungen unverzüglich anzuzeigen.
Muss ich Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beantragen?
Ja. Entspricht die Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich einem Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, müssen Sie oder die versicherte Person dort unverzüglich Leistungen beantragen. Anerkennung oder Ablehnung eines Pflegegrads sowie der Bezug von Leistungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Bis wann muss ich eine Haushaltshilfe beim Sozialversicherungsträger beantragen?
Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen. Das gilt, wenn die versicherte Person gesetzlich krankenversichert ist und es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.
Was passiert, wenn ich eine dieser Obliegenheiten verletze?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 Ihrer Unfallversicherung ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025