Beim Zusatzbaustein Unfallrente der Allianz Unfallversicherung richten sich die Fälligkeit der Leistung und die Neubemessung der Invalidität nach den Regelungen zur Invalidität in Ziffer 4.5. Die ärztlichen Gebühren zur Begründung des Leistungsanspruchs werden übernommen, sonstige Kosten dagegen nicht.
Für die Fälligkeit unserer Leistung und die Neubemessung der Invalidität gelten die Regelungen zur Invalidität in Ziffer 4.5 Ihrer Unfallversicherung entsprechend.
Kostenübernahme:
- Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen.
- Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wann die Leistung aus dem Zusatzbaustein Unfallrente ausgezahlt wird und ob die Invalidität später erneut bewertet werden kann, folgt denselben Regeln, die bereits für die Invalidität in Ihrer Unfallversicherung gelten (Ziffer 4.5). Die Kosten für das ärztliche Attest, das Sie zum Nachweis Ihres Anspruchs benötigen, werden getragen. Weitere Kosten müssen Sie selbst übernehmen.
Häufige Fragen
Welche Regelungen gelten für die Fälligkeit der Leistung?
Für die Fälligkeit der Leistung und die Neubemessung der Invalidität gelten die Regelungen zur Invalidität in Ziffer 4.5 Ihrer Unfallversicherung entsprechend.
Werden ärztliche Gebühren übernommen?
Ja, die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, werden übernommen.
Werden auch sonstige Kosten erstattet?
Nein, sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Ist eine Neubemessung der Invalidität möglich?
Ja, für die Neubemessung der Invalidität gelten die Regelungen zur Invalidität in Ziffer 4.5 Ihrer Unfallversicherung entsprechend.