Im Rahmen der Unfallversicherung der Allianz gilt im Tarif Zusatzbaustein Kinderinvalidität Folgendes hinsichtlich der versicherten und nicht versicherten Leistungen:
- Invalidität des Kindes aufgrund von Krankheit oder Unfall
Sie haben mit uns den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz abgeschlossen.
Abweichend zu Ihrer Unfallversicherung bieten wir den vereinbarten Versicherungsschutz für das versicherte Kind bei einer durch
•Krankheit oder
•Unfall
eingetretenen Invalidität (Versicherungsfall).
Bitte beachten Sie:
Für bestimmte Fälle können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen
•zu einer bereits vor Vertragsbeginn bestehenden Invalidität (siehe Ziffer 1.3.1) und
•zu den Ausschlüssen (siehe Ziffer 1.3.2).
- Leistungen bei Invalidität des Kindes
Versichert ist die Leistung KinderinvaliditätsSchutz unter nachfolgenden Voraussetzungen.
- Voraussetzungen für die Leistung
(1) Invalidität
Das versicherte Kind hat eine Invalidität erlitten.
Abweichend von Ziffer 4.1.1 Ihrer Unfallversicherung liegt eine Invalidität im Sinne dieses Zusatzbausteins vor, wenn durch eine unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung
•die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit des versicherten Kindes länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht,
•dessen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und
•deshalb nach dem Schwerbehindertenrecht (derzeit im Sozialgesetzbuch IX) ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.
(2) Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität
Die Invalidität nach Absatz 1 ist während der Laufzeit des Vertrags (Unfallversicherung inklusive dieses Zusatzbausteins) eingetreten.
Als Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gilt der Zugang des Antrags auf Feststellung des Grads der Behinderung bei der dafür zuständigen staatlichen Stelle.
Der Zugang des Antrags nach Ende des Vertrags gilt auch als rechtzeitig, wenn
•er innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Vertrags erfolgt und
•vor Ende des Vertrags die Krankheit ärztlich festgestellt wurde oder der Unfall eingetreten ist.
(3) Nachweis der Invalidität
Sie müssen den Grad der Behinderung von wenigstens 50 durch den Bescheid der zuständigen staatlichen Stelle nachweisen.
- Art und Höhe der Leistung
Die Invaliditätsleistung aus dem Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz erhalten Sie als Einmalzahlung in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme.
- Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz dieses Zusatzbausteins umfasst.
Bitte beachten Sie:
Abweichend von Ziffer 2.2 Ihrer Unfallversicherung gelten für den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz ausschließlich die folgenden Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen.
- Einfluss einer vor Vertragsbeginn bestehenden Invalidität auf den Vertrag
(1) Versicherungsunfähigkeit
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Kinder, bei denen bereits vor Vertragsbeginn eine Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 bestand.
Dies gilt unabhängig davon, ob und wann ein Antrag auf Feststellung der Behinderung bei der zuständigen staatlichen Stelle gestellt wurde.
(2) Auswirkungen der Versicherungsunfähigkeit
Wird eine vor Vertragsbeginn bestehende Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 erst während der Dauer des Vertrags durch Bescheid festgestellt, gilt Folgendes: Dieser Zusatzbaustein erlischt rückwirkend ab Vertragsbeginn. Den bereits entrichteten Beitragsanteil für den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz zahlen wir zurück.
- Ausgeschlossene Beeinträchtigungen und Risiken
Nicht versichert ist, wenn die Invalidität nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 ganz oder überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 Prozent) eingetreten ist aufgrund
(1) von Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie von Psychosen oder Oligophrenie.
In diesen Fällen gilt: Dieser Zusatzbaustein erlischt rückwirkend ab dem Zugang des Antrags auf Feststellung der Behinderung bei der zuständigen staatlichen Stelle. Den ab diesem Zeitpunkt entrichteten Beitragsanteil für den Zusatzbaustein KinderinvaliditätsSchutz zahlen wir zurück.
Ausnahme:
Diese Beeinträchtigung ist durch einen Unfall oder eine Erkrankung mit hirnorganischen Schäden, eine Vergiftung oder eine Infektion verursacht worden. Der Unfall oder die Erkrankung sind während der Vertragslaufzeit eingetreten.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
(2) von Unfällen des versicherten Kindes durch Bewusstseinsstörungen soweit diese
•alkoholbedingt sind und der Unfall beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille eintritt oder
•auf der Einnahme von sonstigen Drogen oder Rauschmitteln beruhen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn das versicherte Kind in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass es den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
(3) einer von dem versicherten Kind vorsätzlich ausgeführten oder versuchten Straftat.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn
•das versicherte Kind ein Land- oder Wasserfahrzeug führt, ohne die Fahrerlaubnis dafür zu haben. Voraussetzung ist: Es hat keine weitere Straftat begangen, um die Fahrt zu ermöglichen.
•der Unfall durch die Herstellung oder den Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist. Voraussetzung ist: Das versicherte Kind hat mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt.
(4) mittelbarer oder unmittelbarer Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.
Ausnahme:
Das versicherte Kind wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich das versicherte Kind aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
•bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht
•für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg
•für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
(5) mittelbarer oder unmittelbarer Einwirkung von Kernenergie.
(6) einer widerrechtlichen Handlung, mit der Sie, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Sorgeberechtigter des versicherten Kindes dieses vorsätzlich geschädigt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherungsschutz Ausschlüsse / Unfallversicherung Zusatzbaustein Kinderinvalidität
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