Im Tarif Zusatzbaustein Rundum Service der Unfallversicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen hinsichtlich der versicherten und nicht versicherten Leistungen:
- Hilfs- und Serviceleistungen bei Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person
Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfsbedürftigkeit, erbringen wir Hilfs- und Serviceleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister (siehe Ziffer 4.2.3 Ihrer Unfallversicherung).
- Geltungsbereich der Leistung
Wir erbringen unsere Hilfs- und Serviceleistungen ausschließlich in Deutschland und im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts. Das gilt unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet hat.
- Hilfs- und Serviceleistungen für die versicherte Person
- Voraussetzungen für die Leistung
(1) Hilfsbedürftigkeit
Die versicherte Person
•ist durch einen Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und
•benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfsbedürftigkeit).
(2) Individueller Bedarf
Wir ermitteln den durch den Unfall entstandenen, individuellen Bedarf aus Art und Umfang der Hilfsbedürftigkeit. Diesen Bedarf decken wir mit den in Ziffer 1.3.2 aufgeführten Leistungen.
(3) Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der Hilfsbedürftigkeit
Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir unsere Hilfs- und Serviceleistungen nicht ein.
- Art und Umfang der Hilfs- und Serviceleistungen
(1) Beratung und Bedarfsermittlung
Wir beraten über unser Angebot an Hilfs- und Serviceleistungen und deren Leistungsvoraussetzungen. Wir ermitteln den individuellen Bedarf der versicherten Person und informieren über die Durchführung der Leistungen.
(2) Haushaltsbezogene Leistungen
Wir organisieren die folgenden haushaltsbezogenen Leistungen und übernehmen deren Kosten:
Leistung Was ist das genau?
Menüservice Wir versorgen die versicherte Person mit einem täglichen Mittagsmenü aus dem Angebot des Dienstleisters. Auf Wunsch versorgen wir auch die im Haushalt der versicherten Person wohnenden Angehörigen.
Erledigung von Einkäufen und Besorgungen Wir kaufen für die versicherte Person Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen. Diese Leistung erbringen wir bis zu zweimal pro Woche jeweils bis zu zwei Stunden. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
Wäsche- und Schuhservice Wir
•waschen, trocknen, bügeln die Wäsche und
•pflegen die Schuhe
der versicherten Person bis zu zweimal pro Woche jeweils bis zu zwei Stunden.
Wohnungsreinigung Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person bis zu zweimal pro Woche jeweils bis zu zwei Stunden.
(3) Personenbezogene Leistungen
Wir organisieren die folgenden personenbezogenen Leistungen und übernehmen deren Kosten:
Leistung Was ist das genau?
Begleitung bei Arzt- und Behördengängen
Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu notwendigen
•Arzt-,
•Therapie- und
•Behördenterminen.
Fahrt zu kulturellen und privaten Veranstaltungen
Wir holen bzw. bringen die versicherte Person einmal pro Monat zu kulturellen oder privaten Veranstaltungen.
Beispiel: Fahrt zu Theater, Konzert, Familienfeier
Diese Leistung erbringen wir in einem Umkreis von bis zu 25 km vom ständigen Aufenthaltsort der versicherten Person.
Pflegeberatung, Feststellung des Umfangs der Pflegeleistungen und Pflegeschulung
Vor Aufnahme der Grundpflege findet einmalig eine Pflegeberatung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs statt. In diesem Gespräch
•stellen wir den Umfang der nötigen Pflegeleistungen fest,
•planen wir die Pflegeleistung,
•prüfen wir, welche Pflegehilfsmittel erforderlich sind,
•informieren und beraten wir über mögliche Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Pflegen Angehörige die versicherte Person, schulen wir diese auf Wunsch einmalig für die Aufgaben der täglichen Pflege.
Grundpflege Die versicherte Person erhält bis zu dreimal täglich bis zu insgesamt drei Stunden eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören:
•Körperpflege
•An- und Auskleiden
•Lagern und Betten
•Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung
Medizinische Fußpflege Wir übernehmen einmal pro Monat eine medizinische Fußpflege der versicherten Person.
Hausnotruf Wir versorgen die versicherte Person mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist.
Tag- und Nachtwache Wir stellen der versicherten Person eine Betreuungsperson zur Verfügung. Diese Betreuung leisten wir einmalig bis zu 48 Stunden.
Information und Beratung zu Leistungen von Sozialversicherungsträgern
Wir geben der versicherten Person allgemeine Informationen zu möglichen Leistungen von deutschen Sozialversicherungsträgern.
Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Alten- oder Pflegeheimplätzen und Pflegediensten
Wir unterstützen bei der Suche nach einem geeigneten
•Alten- oder Pflegeheimplatz (auch zur Kurzzeitpflege)
•Pflege- oder Betreuungsdienst
Dazu stellen wir Ihnen
•eine Übersicht mit geeigneten Objekten bzw. Einrichtungen zur Verfügung und
•vermitteln auf Wunsch den Kontakt mit den entsprechenden Einrichtungen.
Hierbei berücksichtigen wir Ihre Vorgaben zu örtlicher Lage, Art und Ausstattung der Einrichtung sowie zum Preissegment.
Diese Leistung erbringen wir auch ohne Vorliegen eines Unfalls.
(4) Organisation von sonstigen Leistungen
Auf Ihren Wunsch organisieren wir die folgenden sonstigen Leistungen:
Leistung Was ist das genau?
Sonstige Fragen und Probleme rund um den Unfall
Wir unterstützen bei allen sonstigen Fragen und Problemen rund um den Unfall der versicherten Person. Wir vermitteln geeignete Ansprechpartner.
Unterbringung von Haustieren Wir organisieren die Unterbringung von Haustieren der versicherten Person in eine Tierbetreuungsstätte sowie den Transport dorthin.
Gartenpflege und Schneeräumdienst
Wir organisieren die Pflege des Gartens der versicherten Person sowie Schneeräumarbeiten.
Bitte beachten Sie: Für die Durchführung der Leistungen übernehmen wir keine Kosten.
- Dauer der Leistung und Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung
(1) Dauer der Leistung
Wir erbringen die Hilfs- und Serviceleistungen, solange der Bedarf nach Ziffer 1.3.1 besteht. Längstens leisten wir jedoch für sechs Monate ab dem Tag des Unfalls.
War die versicherte Person ab dem Unfall mehr als fünf Monate ununterbrochen in vollstationärer Behandlung, gilt: Wir erbringen die Leistungen zusätzlich bis zu einem Monat ab Entlassung.
(2) Dauer und Umfang der Leistung bei Anerkennung eines Pflegegrads aufgrund des Unfalls
Kommt es aufgrund des Unfalls zur Anerkennung eines Pflegegrads der gesetzlichen Pflegeversicherung, gilt Folgendes:
a) Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewählt, gilt: Wir erbringen ergänzend Hilfs- und Serviceleistungen, soweit und solange zusätzlicher Bedarf besteht. Art, Umfang und Dauer der Leistungen richten sich nach Ziffer 1.3.2 und Ziffer 1.3.3 Absatz 1.
b) Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
Werden Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewählt, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt.
- Leistungen für pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person
- Voraussetzungen für die Leistung
(1) Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger durch die versicherte Person
Die versicherte Person
•hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und
•ist dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage.
Angehörige sind folgende Personen:
•der Ehe- oder Lebenspartner der versicherten Person
•Verwandte ersten Grades der versicherten Person
•die Schwiegereltern der versicherten Person
Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft.
Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung.
(2) Individueller Bedarf
Wir ermitteln den individuellen Bedarf des pflegebedürftigen Angehörigen (siehe Absatz 1) an den Leistungen, die wir für dessen Pflege und Betreuung erbringen. Diesen Bedarf decken wir mit den in Ziffer 1.4.2 aufgeführten Leistungen.
- Umfang und Dauer der Leistung
(1) Umfang der Leistung
Wir übernehmen die Hilfs- und Serviceleistungen im Umfang von Ziffer 1.3.2, soweit die versicherte Person sie vor dem Unfall erbracht hat.
(2) Dauer der Leistung
a) Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
Solange die Voraussetzungen für die Leistung nach Ziffer 1.4.1 vorliegen, gilt: Wir erbringen unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistungen, die der Angehörige aus seiner gesetzlichen Pflegeversicherung erhält.
b) Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
Hat der Angehörige vor dem Unfall der versicherten Person Geldleistungen aus seiner gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, gilt: Wir erbringen unsere Leistungen bis zu vier Wochen ab dem Unfall.
Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, gilt der erweiterte Zeitraum für die Leistung nach Absatz d).
c) Anerkennung eines Pflegegrads der versicherten Person infolge des Unfalls
Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, gilt: Unsere Leistungen enden dann spätestens drei Monate nach der Anerkennung.
Das gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt.
d) Ende der Leistungen
Unsere Leistungen enden spätestens sechs Monate nach dem Tag des Unfalls der versicherten Person.
War die versicherte Person ab dem Unfall mehr als fünf Monate ununterbrochen in vollstationärer Behandlung, gilt: Wir erbringen die Leistungen für den Angehörigen längstens bis zu einem Monat ab Entlassung der versicherten Person aus dem Krankenhaus.
- Leistungen für im Haushalt der versicherten Person lebende Kinder (Familienhilfe)
- Voraussetzungen für die Leistung
(1) Versorgung und Betreuung von Kindern durch die versicherte Person
Die versicherte Person
•stirbt unfallbedingt oder
•ist unfallbedingt nicht mehr in der Lage,
die Kinder, die in ihrem Haushalt leben, weiter zu betreuen und zu versorgen.
(2) Individueller Bedarf
Wir ermitteln den individuellen Bedarf der Kinder (siehe Absatz 1) an den Leistungen, die wir für ihre Betreuung und Versorgung erbringen. Diesen Bedarf decken wir mit den in Ziffer 1.5.2 aufgeführten Leistungen.
- Art und Umfang der Familienhilfe
Im Rahmen der Familienhilfe erbringen wir die folgenden Leistungen:
Leistung Was ist das genau?
Kinderbetreuung und -versorgung
Im Rahmen der Familienhilfe
•beaufsichtigen wir die Kinder (Kinderbetreuung), auch bei der Erledigung der Hausaufgaben und
•versorgen zusätzlich zur versicherten Person auch die Kinder in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, An- und Auskleiden sowie Betten (Kinderversorgung) in ihrem häuslichen Umfeld.
Sind Leistungen der Haushaltsführung in den Bereichen
•Kochen (Menüservice),
•Einkaufen und Besorgungen,
•Wäsche- und Schuhservice sowie
•Wohnungsreinigung
erforderlich, richtet sich der Umfang dieser Leistungen nach Ziffer 1.3.2 Absatz 2.
Die Leistungen zur Kinderbetreuung und -versorgung erbringen wir bis zu zehn Stunden am Tag zwischen 6 und 22 Uhr. Wir erbringen diese auch bis zu 24 Stunden am Tag, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
•Ein Unfall führt innerhalb von 48 Stunden dazu, dass die versicherte Person unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, die Kinder weiter zu betreuen und zu versorgen.
•Für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder steht niemand zur Verfügung.
Fahr- und Bringservice für Kinder
Im Rahmen der Familienhilfe holen bzw. bringen wir die Kinder von bzw. zu
•der Tagesstätte, Tagesmutter, Kindergarten, Schule,
•Vereinssportveranstaltungen sowie organisierten und entgeltlichen Kursen und Unterrichtsstunden,
•Arztterminen und vom Arzt verordneten Anwendungen
in einem Umkreis von 25 km Entfernung vom Haushalt der versicherten Person. Sofern erforderlich, stellen wir in Verbindung mit Fahrten von und zu Arztterminen eine Begleitperson.
Familienhilfe-Plan, Hotline
Im Rahmen der Familienhilfe erstellen wir einen Plan, nach dem wir unsere Leistungen nach
•Art,
•Umfang,
•zeitlicher Abfolge und
•Dauer
erbringen (Familienhilfe-Plan).
Für den Zeitraum, in dem wir Leistungen der Familienhilfe erbringen, stellen wir eine Notrufnummer zur Verfügung (Hotline). Dadurch können wir kurzfristig notwendig gewordene Änderungen des Familienhilfe-Plans vornehmen.
- Dauer der Leistung
Die Betreuung und Versorgung der Kinder erbringen wir, solange die versicherte Person dazu unfallbedingt nicht in der Lage ist (siehe Ziffer 1.5.1 Absatz 1). Längstens leisten wir jedoch für sechs Monate ab dem Tag des Unfalls.
War die versicherte Person ab dem Unfall mehr als fünf Monate ununterbrochen in vollstationärer Behandlung, gilt: Wir übernehmen die Betreuung und Versorgung der Kinder längstens bis zu einem Monat ab Entlassung der versicherten Person aus dem Krankenhaus.
- Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz dieses Zusatzbausteins umfasst.
Bitte beachten Sie:
Abweichend von Ziffer 2.2 Ihrer Unfallversicherung gelten für den Zusatzbaustein Rundum Service ausschließlich die folgenden Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen.
- Nicht versicherbare Personen (Versicherungsunfähigkeit)
Für die Versicherung von Hilfs- und Serviceleistungen nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind: Personen, für die bereits vor dem Unfall eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegrade 1 bis 5) anerkannt wurde.
Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitragsanteil für den Zusatzbaustein Rundum Service zahlen wir zurück.
- Ausgeschlossene Unfälle
Nicht versichert ist, wenn die Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person durch einen der folgenden Unfälle verursacht wurde:
•Unfälle, die die versicherte Person an sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat
•Unfälle der versicherten Person durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen, wenn sie beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille eintreten
•Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
•Unfälle durch Kernenergie
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherungsschutz Ausschlüsse / Unfallversicherung Zusatzbaustein Rundum Service
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