Im Tarif Zusatzbaustein Unfallrente der Unfallversicherung der Allianz gelten folgende Leistungen im Versicherungsfall:
- Voraussetzungen für die Leistung
Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 Prozent. Für
(1) die Voraussetzung und
(2) die Bemessung
der Invalidität gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.1.1.1 und der Ziffer 4.1.1.2 Absätze 2 bis 4 Ihrer Unfallversicherung. Verstirbt die versicherte Person vor Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 4.1.1.2 Absatz 5 Ihrer Unfallversicherung.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), gilt: Bei Unfällen vor Vollendung des 27. Lebensjahres gilt die doppelte Versicherungssumme.
- Beginn, Dauer und Ende der Leistung
- Beginn der Leistung
Wir zahlen die Unfallrente
(1) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat,
(2) und danach monatlich im Voraus.
- Dauer und Ende der Leistung
Wir zahlen die Unfallrente
(1) bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Tod der versicherten Person oder
(2) bis zum Ende des Monats, in dem wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 4.5.2 Ihrer Unfallversicherung der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist.
Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Dies gilt so lange, bis uns die Bescheinigung vorliegt.
- Gewinnbeteiligung bei laufender Rentenzahlung
- Herkunft der Gewinnbeteiligung
Um die Rentenleistung sicherzustellen, bilden wir eine Deckungsrückstellung, die über ein Sicherungsvermögen gedeckt wird. Liegen die Kapitalerträge dieses Sicherungsvermögens über einem Zins von vier Prozent, nehmen die Rentenempfänger an den darüber liegenden Zinsüberschüssen über die Gewinnbeteiligung teil.
- Art der Gewinnbeteiligung
Die Gewinnbeteiligung erfolgt, indem der laufende Rentenanspruch erhöht wird. Der dann erhöhte Rentenanspruch ist in der jeweils erreichten Höhe garantiert. Eine Erhöhung erfolgt frühestens dann, wenn für mindestens ein Jahr Rente bezogen wurde.
- Höhe der Gewinnbeteiligung
Wir überprüfen jährlich, ob die im Geschäftsjahr entstandenen Überschüsse und die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung vorhandenen Mittel eine Erhöhung der laufenden Rentenansprüche rechtfertigen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die laufenden Rentenansprüche erhöht werden, treffen wir jährlich und veröffentlichen sie im Geschäftsbericht (Anhangangabe der Überschussanteilsätze). Im Fall einer Erhöhung zahlen wir die erhöhte Rente ab dem 1. Januar des auf die Überprüfung folgenden Geschäftsjahres. Einen erhöhten Rentenanspruch werden wir Ihnen mitteilen.
- Erträge
Mindestens 70 Prozent der auf die Rentendeckungsrückstellungen entfallenden Zinserträge verwenden wir - nach Abzug des Anteils, der auf der Basis des Kalkulationszinses für die bereits zugesagten Rentenleistungen benötigt wird - für die Gewinnbeteiligung der Rentenempfänger. Die für die Gewinnbeteiligung der Rentenempfänger verwendeten Zinserträge stellen wir in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein oder schreiben sie den einzelnen Rentenempfängern über erhöhte Rentenansprüche gut. Die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Beträge dürfen wir grundsätzlich nur für die Gewinnbeteiligung der Rentenempfänger verwenden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherungsleistungen / Unfallversicherung Zusatzbaustein Unfallrente
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