In der Unfallversicherung Basis der Allianz regelt der Vertrag, wie die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer, versicherter Person, Rechtsnachfolgern und Bezugsberechtigten verteilt sind – etwa bei einer Fremdversicherung für Familienangehörige, bei der Auszahlung von Leistungen sowie beim Benennen eines Bezugsberechtigten für den Todesfall.
Versichert ist ein Dritter, z. B. ein Familienangehöriger (Fremdversicherung):
Die Rechte aus diesem Vertrag können nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Das gilt auch, wenn Sie als Versicherungsnehmer die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen haben, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag an Sie als Versicherungsnehmer aus. Das gilt auch dann, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie als Versicherungsnehmer sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller:
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Bezugsrecht:
Die versicherte Person kann einen Dritten als Bezugsberechtigten für die im Todesfall vereinbarten Leistungen benennen. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn uns diese Verfügung
- zu Lebzeiten der versicherten Person
- in Textform
angezeigt worden ist. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail oder ein Brief die Textform, sofern der Absender daraus erkennbar ist.
Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Unfallversicherung abschließt, kann damit auch andere Personen absichern, etwa Familienangehörige. Die vertraglichen Rechte übt jedoch der Versicherungsnehmer aus, und an ihn werden auch die Leistungen ausgezahlt – selbst wenn der Unfall einer anderen versicherten Person zugestoßen ist. Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen sowohl den Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person. Für den Todesfall kann die versicherte Person selbst festlegen, wer die Leistung erhalten soll, sofern dies rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt wird.
Häufige Fragen
Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Vertrag können nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Das gilt auch bei einer Fremdversicherung, bei der Sie die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen haben, die einem anderen zustoßen.
An wen werden die Leistungen ausgezahlt?
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag werden an Sie als Versicherungsnehmer ausgezahlt. Das gilt auch dann, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie als Versicherungsnehmer sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Wie wird ein Bezugsrecht wirksam?
Die versicherte Person kann einen Dritten als Bezugsberechtigten für die im Todesfall vereinbarten Leistungen benennen. Einräumung und Widerruf sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn uns die Verfügung zu Lebzeiten der versicherten Person und in Textform angezeigt worden ist – zum Beispiel per E-Mail oder Brief, sofern der Absender erkennbar ist.
Gelten die Bestimmungen auch für Rechtsnachfolger?
Ja. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.