In der Unfallversicherung im Tarif Basis der Allianz beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt – vorausgesetzt, der erste oder einmalige Beitrag wird rechtzeitig gezahlt. Was passiert, wenn die Zahlung ausbleibt, und welche Rolle § 37 VVG dabei spielt, erfahren Sie hier.
Im Tarif Basis der Unfallversicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen für den Beginn des Versicherungsschutzes:
Beginn des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird:
- Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz können wir vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den fälligen ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Der Schutz greift ab dem vereinbarten Termin, sobald der erste oder einmalige Beitrag pünktlich bezahlt ist. Bleibt diese erste Zahlung aus, kann der Versicherer nach den gesetzlichen Vorgaben vom Vertrag zurücktreten oder von der Leistung befreit sein. Die pünktliche Zahlung des ersten Beitrags ist also entscheidend dafür, dass der Versicherungsschutz tatsächlich in Kraft tritt.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz im Tarif Basis?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz kann die Allianz vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den fälligen ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Welche gesetzliche Grundlage gilt bei nicht rechtzeitiger Zahlung?
Maßgeblich ist § 37 Versicherungsvertragsgesetz, unter dessen Voraussetzungen ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Leistungsfreiheit möglich ist.
Reicht der vereinbarte Termin allein für den Schutz aus?
Nein. Der Schutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nur, wenn zusätzlich der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.