In der Unfallversicherung Basis der Allianz erfahren Sie, wann Leistungen fällig werden, welche Fristen für die Erklärung zur Leistungspflicht gelten und wie Vorschüsse gezahlt werden. Außerdem lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen der Invaliditätsgrad innerhalb bestimmter Fristen neu bemessen werden kann.
Wann sind unsere Leistungen fällig?
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
(1) Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen
- bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens.
Dies gilt nur, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 5.1.
Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
(2) Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, gilt: Dann leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
(3) Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir angemessene Vorschüsse. Vorausgesetzt, Sie wünschen das.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Ist das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen, gilt: Eine Invaliditätsleistung kann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallleistung beansprucht werden.
Wann kann die Invalidität neu bemessen werden?
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, fordern wir den überzahlten Betrag zurück.
Was bedeutet das konkret?
Sobald die notwendigen Nachweise vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch und teilen Ihnen in Textform mit, ob und in welchem Umfang wir leisten. Steht der Anspruch fest, erfolgt die Zahlung zügig; ist die endgültige Höhe noch offen, sind auf Wunsch Vorschüsse möglich. Verändert sich Ihr Gesundheitszustand, kann der Invaliditätsgrad innerhalb bestimmter Fristen erneut ärztlich bewertet werden.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt die Allianz die Leistungspflicht?
Innerhalb eines Monats in Textform. Bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Wann wird die Leistung ausgezahlt?
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Gibt es Vorschüsse, wenn die Höhe noch nicht feststeht?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Ist das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen, kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallleistung beansprucht werden.
Wie lange kann der Invaliditätsgrad neu bemessen werden?
Sie und wir können den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen lassen, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Was passiert bei einer zu hoch gezahlten Leistung?
Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als bereits gezahlt wurde, fordern wir den überzahlten Betrag zurück.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025