Verletzen Sie in der Unfallversicherung Basis der Allianz eine Obliegenheit, kann das dazu führen, dass keine oder nur eine gekürzte Leistung erfolgt. Ob voller Wegfall, anteilige Kürzung oder fortbestehende Leistungspflicht – hier lesen Sie, welche Rechtsfolgen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und fehlender Ursächlichkeit gelten.
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann das Auswirkungen auf die Leistung haben: Bei vorsätzlichem Verstoß entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie je nach Schwere gekürzt werden. Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung sich nicht auf den Versicherungsfall oder die Leistung ausgewirkt hat, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistigem Verhalten.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist die Allianz berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt die Leistungspflicht trotz Verletzung bestehen?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Gilt der Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit auch bei Arglist?
Nein. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
- Was passiert, wenn sich bei mir oder der versicherten Person etwas ändert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025