In der Unfallversicherung Komfort der Allianz wird einmal jährlich überprüft, ob sich der Schadenbedarf verändert hat. Diese Neukalkulation folgt anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und -technik und entscheidet mit über künftige Beiträge – so wird der Schadenbedarf ermittelt und die Veränderungsquote berechnet.
Jährliche Überprüfung:
Wir überprüfen einmal im Kalenderjahr, ob sich der Schadenbedarf verändert hat (Neukalkulation).
Grundlage der Neukalkulation:
Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Wir gehen dazu wie folgt vor:
- Bei der Ermittlung des Schadenbedarfs fassen wir die Verträge zusammen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.
- Die Neukalkulation richtet sich nach der Schadenentwicklung in der Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schadenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt.
Ermittlung der Veränderungsquote:
Bei unserer Überprüfung vergleichen wir den aktuellen Schadenbedarf mit dem Schadenbedarf, welcher der letzten Beitragsfestsetzung zugrunde gelegen hat, und ermitteln so die Veränderungsquote.
Behandlung von Nachlässen:
Soweit im Beitrag Nachlässe berücksichtigt sind, werden diese Nachlässe in die Ermittlung des Schadenbedarfs nicht einbezogen.
Zusammentreffen mit anderen Anpassungen:
Im Falle einer im Versicherungsjahr gleichzeitig wirkenden Anpassung des Beitrags nach Vollendung des 18. oder ab dem 55. Lebensjahr sowie bei Änderung der Berufstätigkeit (Ziffer 6) gilt: Wir ermitteln nur Veränderungen des Schadenbedarfs, die nicht bereits über Ziffer 6 berücksichtigt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Einmal im Jahr wird geschaut, ob sich der Schadenbedarf verändert hat. Dafür werden Verträge mit ähnlichem Risiko zusammengefasst und die bisherige sowie die erwartete Schadenentwicklung betrachtet. Aus dem Vergleich mit dem Wert der letzten Beitragsfestsetzung ergibt sich die Veränderungsquote. Nachlässe bleiben dabei außen vor, und bereits über Ziffer 6 berücksichtigte Änderungen werden nicht doppelt gezählt.
Häufige Fragen
Wie oft wird der Schadenbedarf überprüft?
Der Schadenbedarf wird einmal im Kalenderjahr überprüft, ob er sich verändert hat (Neukalkulation).
Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Neukalkulation?
Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Dabei werden Verträge mit gleichartigem Risikoverlauf zusammengefasst und die vergangene sowie die voraussichtliche Schadenentwicklung bis zum Ende des Folgejahres berücksichtigt.
Wie wird die Veränderungsquote ermittelt?
Der aktuelle Schadenbedarf wird mit dem Schadenbedarf verglichen, der der letzten Beitragsfestsetzung zugrunde gelegen hat. Daraus ergibt sich die Veränderungsquote.
Werden Nachlässe bei der Ermittlung berücksichtigt?
Nein. Soweit im Beitrag Nachlässe berücksichtigt sind, werden diese in die Ermittlung des Schadenbedarfs nicht einbezogen.
Was gilt bei gleichzeitigen Beitragsanpassungen?
Bei einer im Versicherungsjahr gleichzeitig wirkenden Anpassung nach Vollendung des 18. oder ab dem 55. Lebensjahr sowie bei Änderung der Berufstätigkeit (Ziffer 6) werden nur Veränderungen des Schadenbedarfs ermittelt, die nicht bereits über Ziffer 6 berücksichtigt wurden.