Bei der Unfallversicherung der Allianz mit dem Zusatzbaustein Krankenhaustagegeld erfahren Sie, wie sich das Krankenhaustagegeld verändert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen – inklusive der Regel zur 50-Prozent-Grenze und zum Oberschenkelhalsbruch.
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gelten für das Krankenhaustagegeld die nachfolgenden Regelungen:
Minderung des Krankenhaustagegelds:
- Das Krankenhaustagegeld mindert sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
Keine Minderung bei Mitwirkungsanteil von weniger als 50 Prozent:
- Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent, nehmen wir keine Minderung vor.
Mitwirkung beim Oberschenkelhalsbruch:
- Haben bei den Folgen des Oberschenkelhalsbruchs Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, gilt: Das Krankenhaustagegeld mindert sich entsprechend den Ziffern 2.1 und 2.2.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wirken neben dem Unfall auch Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit, kann das Krankenhaustagegeld anteilig gekürzt werden. Liegt dieser Mitwirkungsanteil unter der genannten Grenze, bleibt die Leistung ungekürzt. Für den Oberschenkelhalsbruch gelten die genannten Ziffern entsprechend.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
Das Krankenhaustagegeld mindert sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
Ab wann wird das Krankenhaustagegeld gekürzt?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent, wird keine Minderung vorgenommen.
Was gilt beim Oberschenkelhalsbruch?
Haben bei den Folgen des Oberschenkelhalsbruchs Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, mindert sich das Krankenhaustagegeld entsprechend den Ziffern 2.1 und 2.2.
Wonach richtet sich die Höhe der Minderung?
Die Minderung richtet sich nach dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).