Bei der Unfallversicherung Komfort der Allianz kann die Verletzung einer Obliegenheit dazu führen, dass die Leistung ganz entfällt oder gekürzt wird – abhängig davon, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig erfolgt und ob sie für den Versicherungsfall ursächlich war.
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie diese nicht ein, kann sich das auf die Leistung auswirken: Bei absichtlicher Pflichtverletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung sich nicht auf den Versicherungsfall oder die Leistung ausgewirkt hat, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistigem Verhalten.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann bis zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Anspruch trotz Pflichtverletzung erhalten?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Gilt dieser Nachweis auch bei Arglist?
Nein. Wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben, gilt die Möglichkeit des Kausalitäts-Gegennachweises nicht.