Für die Unfallversicherung Komfort der Allianz gilt deutsches Recht, und es kommen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Anwendung. Ergänzend ist geregelt, vor welchem Gericht bei Schadensfällen im Ausland oder nach einem Wohnsitzwechsel ins außereuropäische Ausland geklagt werden kann.
Deutsches Recht:
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Zuständiges Gericht:
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
- Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Vertrag richtet sich nach deutschem Recht. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Regelungen dazu, welches Gericht zuständig ist. Zusätzlich ist festgelegt, dass bei einem Schadensfall im Ausland – wenn Sie zu Vertragsbeginn in Deutschland ansässig waren – nur ein deutsches Gericht angerufen werden kann. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in bestimmte Staaten außerhalb Europas, ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zuständig.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für meinen Vertrag?
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Welches Gericht ist grundsätzlich zuständig?
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend dazu wurden weitere Vereinbarungen getroffen.
Was gilt bei einem Schadensfall im Ausland?
Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, können Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
Was passiert, wenn ich meinen Wohnsitz ins außereuropäische Ausland verlege?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, können sowohl Sie als auch der Versicherer Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.