Im Tarif Smart der Unfallversicherung der Allianz erfahren Sie, wann Leistungen fällig werden, welche Fristen für die Erklärung zur Leistungspflicht gelten und unter welchen Voraussetzungen der Invaliditätsgrad innerhalb bestimmter Zeiträume neu bemessen werden kann.
Wann sind unsere Leistungen fällig?
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
(1) Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen
- bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens.
Dies gilt nur, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 5.1.
Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
(2) Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, gilt: Dann leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
(3) Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir angemessene Vorschüsse. Vorausgesetzt, Sie wünschen das.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Ist das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen, gilt: Eine Invaliditätsleistung kann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallleistung beansprucht werden.
Wann kann die Invalidität neu bemessen werden?
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, fordern wir den überzahlten Betrag zurück.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft nach einem Unfall zunächst, ob und in welchem Umfang er leisten muss, und teilt das Ergebnis innerhalb einer festgelegten Frist mit. Wird der Anspruch anerkannt, erfolgt die Zahlung zeitnah. Steht nur der Grund fest, sind auf Wunsch Vorschüsse möglich. Weil sich der Gesundheitszustand später noch ändern kann, dürfen sowohl Sie als auch der Versicherer den Invaliditätsgrad innerhalb bestimmter Zeiträume erneut ärztlich überprüfen lassen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt die Allianz ihre Leistungspflicht?
Die Erklärung erfolgt innerhalb eines Monats in Textform. Bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität beträgt die Frist drei Monate.
Wann wird die Leistung ausgezahlt?
Wenn der Anspruch anerkannt ist oder eine Einigung über Grund und Höhe besteht, erfolgt die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Sind Vorschüsse möglich?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt die Allianz auf Wunsch angemessene Vorschüsse.
Bis wann kann der Invaliditätsgrad neu bemessen werden?
Sie und der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen lassen, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Was passiert, wenn die endgültige Bemessung niedriger ausfällt?
Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als bereits gezahlt wurde, wird der überzahlte Betrag zurückgefordert.