Bei der Unfallversicherung Komfort der Allianz erhalten Sie Leistungen ausschließlich für Unfallfolgen – nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Treffen beide zusammen, kann sich die Leistung um den Mitwirkungsanteil mindern, jedoch erst ab einem Anteil von 50 Prozent. Wie sich das auf Invaliditätsgrad und Todesfallleistung auswirkt, zeigen anschauliche Beispiele.
Krankheiten und Gebrechen:
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiel: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzungen.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen:
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
(1) Minderung unserer Leistungen
a) Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrads
Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads mindert sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
Beispiel: Nach einer schweren Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zur Hälfte mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 35 Prozent.
b) Minderung der Todesfallleistung
Die Todesfallleistung mindert sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
(2) Keine Minderung bei Mitwirkungsanteil von weniger als 50 Prozent
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent, nehmen wir keine Minderung vor.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 40 Prozent mitgewirkt. Eine Anrechnung der Mitwirkung unterbleibt.
(3) Mitwirkung beim Oberschenkelhalsbruch
Haben bei den Folgen des Oberschenkelhalsbruchs Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, gilt: Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads sowie die Todesfallleistung mindern sich entsprechend den Absätzen 1 und 2:
- Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads sowie
- die Todesfallleistung
mindern sich entsprechend den Absätzen 1 und 2.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Ausgezahlt wird nur für Schäden, die tatsächlich durch den Unfall entstanden sind. Bestehende Krankheiten oder Gebrechen zählen dabei nicht als Unfallfolge. Wirken sie aber am Schaden mit, kann die Leistung anteilig gekürzt werden – allerdings erst, wenn ihr Anteil mindestens die Hälfte ausmacht. Liegt der Mitwirkungsanteil darunter, bleibt die Leistung ungekürzt.
Häufige Fragen
Wofür wird in der Unfallversicherung Komfort geleistet?
Geleistet wird ausschließlich für Unfallfolgen, also für Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Was gilt als Krankheit oder Gebrechen?
Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzungen.
Wie wirkt sich eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen aus?
Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads und die Todesfallleistung mindern sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird die Leistung gemindert?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent, wird keine Minderung vorgenommen. Erst ab einem Anteil von 50 Prozent erfolgt eine Anrechnung.
Was gilt beim Oberschenkelhalsbruch?
Haben bei den Folgen des Oberschenkelhalsbruchs Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, mindern sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrads sowie die Todesfallleistung entsprechend den Absätzen 1 und 2.