In der Unfallversicherung im Tarif Basis der Allianz gilt, dass ausschließlich für Unfallfolgen geleistet wird und nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Treffen beide zusammen, kann sich der Invaliditätsgrad je nach Mitwirkungsanteil mindern – erst ab 50 Prozent Mitwirkung.
Krankheiten und Gebrechen:
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
- Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen.
- Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzungen.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen:
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
(1) Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrads
Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads mindert sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
Beispiel: Nach einer schweren Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zur Hälfte mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 35 Prozent.
(2) Keine Minderung bei Mitwirkungsanteil von weniger als 50 Prozent
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent, nehmen wir keine Minderung vor.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 40 Prozent mitgewirkt. Eine Anrechnung der Mitwirkung unterbleibt.
(3) Mitwirkung beim Oberschenkelhalsbruch
Haben bei den Folgen des Oberschenkelhalsbruchs Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, gilt: Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads mindert sich entsprechend den Absätzen 1 und 2.
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung zahlt nur für Gesundheitsschäden, die tatsächlich durch den Unfall entstanden sind – nicht für bestehende Krankheiten oder körperliche Schwächen. Wenn eine solche Vorerkrankung an den Unfallfolgen beteiligt war, kann die Leistung entsprechend gekürzt werden. Eine Kürzung erfolgt allerdings erst, wenn dieser Mitwirkungsanteil bei mindestens 50 Prozent liegt.
Häufige Fragen
Leistet die Unfallversicherung auch für Krankheiten?
Nein. Es wird ausschließlich für Unfallfolgen geleistet, also für Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Was zählt als Krankheit oder Gebrechen?
Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzungen.
Wie wirkt sich eine Vorerkrankung auf den Invaliditätsgrad aus?
Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads mindert sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
Wann erfolgt keine Kürzung durch die Mitwirkung?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent, wird keine Minderung vorgenommen.
Was gilt beim Oberschenkelhalsbruch?
Haben bei den Folgen des Oberschenkelhalsbruchs Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, mindert sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrads entsprechend den Absätzen 1 und 2.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025