Wer in der Unfallversicherung Smart der Allianz eine Obliegenheit verletzt, muss mit Folgen für den Versicherungsschutz rechnen: Je nach Verschulden entfällt die Leistung ganz oder wird gekürzt. Wann trotzdem gezahlt wird und welche Nachweise entlasten – hier im Überblick.
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann das Ihren Leistungsanspruch beeinflussen: Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Können Sie belegen, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder die Leistungspflicht hatte, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistigem Verhalten.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Welche Folgen hat grobe Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist die Allianz berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Kann ich trotz Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit noch Leistungen erhalten?
Ja. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Gilt dieser Entlastungsnachweis auch bei Arglist?
Nein. Der Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.