In der Unfallversicherung Premium der Allianz wird ausschließlich für Unfallfolgen geleistet, nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Treffen beide zusammen, mindern sich Invaliditätsgrad und Todesfallleistung je nach Mitwirkungsanteil – erfahren Sie, ab welcher Grenze angerechnet wird und wie das mit Beispielen funktioniert.
Krankheiten und Gebrechen:
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiel: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzungen.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen:
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
(1) Minderung unserer Leistungen
a) Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrads
Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads mindert sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
Beispiel: Nach einer schweren Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zur Hälfte mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 35 Prozent.
b) Minderung der Todesfallleistung
Die Todesfallleistung mindert sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
(2) Keine Minderung bei Mitwirkungsanteil von weniger als 50 Prozent
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent, nehmen wir keine Minderung vor.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 40 Prozent mitgewirkt. Eine Anrechnung der Mitwirkung unterbleibt.
(3) Mitwirkung beim Oberschenkelhalsbruch
Haben bei den Folgen des Oberschenkelhalsbruchs Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, gilt:
- Der Prozentsatz des Invaliditätsgrads sowie
- die Todesfallleistung
mindern sich entsprechend den Absätzen 1 und 2.
Was bedeutet das konkret?
Gezahlt wird nur für die Folgen des Unfalls selbst. Wirkt eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mit, wird die Leistung anteilig gekürzt – aber nur, wenn dieser Anteil mindestens 50 Prozent erreicht. Liegt er darunter, bleibt die Leistung ungekürzt.
Häufige Fragen
Wofür wird in der Unfallversicherung Premium geleistet?
Ausschließlich für Unfallfolgen, also Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Was zählt als Krankheit oder Gebrechen?
Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzungen.
Wie wirkt sich die Mitwirkung von Krankheiten auf die Leistung aus?
Invaliditätsgrad und Todesfallleistung mindern sich entsprechend des Umfangs, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil).
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird gekürzt?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent, erfolgt keine Minderung. Erst ab 50 Prozent wird die Leistung entsprechend angerechnet.
Was gilt beim Oberschenkelhalsbruch?
Haben bei den Folgen des Oberschenkelhalsbruchs Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, mindern sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrads sowie die Todesfallleistung entsprechend den Absätzen 1 und 2.