In der Unfallversicherung der Allianz im Tarif Basis wird einmal je Kalenderjahr überprüft, ob sich der Schadenbedarf verändert hat. Erfahren Sie, wie diese Neukalkulation nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abläuft, wie die Veränderungsquote ermittelt wird und welche Rolle Nachlässe sowie altersbedingte Anpassungen dabei spielen.
Überprüfung des Schadenbedarfs:
Wir überprüfen einmal im Kalenderjahr, ob sich der Schadenbedarf verändert hat (Neukalkulation). Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
So gehen wir dabei vor:
- Bei der Ermittlung des Schadenbedarfs fassen wir die Verträge zusammen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.
- Die Neukalkulation richtet sich nach der Schadenentwicklung in der Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schadenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt.
- Bei unserer Überprüfung vergleichen wir den aktuellen Schadenbedarf mit dem Schadenbedarf, welcher der letzten Beitragsfestsetzung zugrunde gelegen hat, und ermitteln so die Veränderungsquote.
Behandlung von Nachlässen:
Soweit im Beitrag Nachlässe berücksichtigt sind, werden diese Nachlässe in die Ermittlung des Schadenbedarfs nicht einbezogen.
Gleichzeitige Anpassungen nach Ziffer 6:
Im Falle einer im Versicherungsjahr gleichzeitig wirkenden Anpassung des Beitrags nach Vollendung des 18. oder ab dem 55. Lebensjahr sowie bei Änderung der Berufstätigkeit (Ziffer 6) gilt: Wir ermitteln nur Veränderungen des Schadenbedarfs, die nicht bereits über Ziffer 6 berücksichtigt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Einmal pro Jahr schaut der Versicherer, ob sich der zu erwartende Schadenbedarf gegenüber der letzten Beitragsfestsetzung verändert hat. Dazu werden vergleichbare Verträge gruppiert und die bisherige sowie die voraussichtliche Schadenentwicklung betrachtet. Aus dem Vergleich ergibt sich eine Veränderungsquote. Nachlässe im Beitrag bleiben bei dieser Betrachtung außen vor, und bereits über die altersbedingte oder berufsbedingte Anpassung (Ziffer 6) erfasste Veränderungen werden nicht doppelt gerechnet.
Häufige Fragen
Wie oft wird der Schadenbedarf überprüft?
Der Schadenbedarf wird einmal im Kalenderjahr überprüft, um festzustellen, ob er sich verändert hat (Neukalkulation).
Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Neukalkulation?
Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
Wie wird die Veränderungsquote ermittelt?
Der aktuelle Schadenbedarf wird mit dem Schadenbedarf verglichen, welcher der letzten Beitragsfestsetzung zugrunde gelegen hat. Aus diesem Vergleich ergibt sich die Veränderungsquote.
Werden Nachlässe bei der Ermittlung berücksichtigt?
Nein. Soweit im Beitrag Nachlässe berücksichtigt sind, werden diese Nachlässe in die Ermittlung des Schadenbedarfs nicht einbezogen.
Was gilt bei gleichzeitiger Anpassung nach Ziffer 6?
Wirkt im Versicherungsjahr gleichzeitig eine Anpassung des Beitrags nach Vollendung des 18. oder ab dem 55. Lebensjahr sowie bei Änderung der Berufstätigkeit (Ziffer 6), werden nur Veränderungen des Schadenbedarfs ermittelt, die nicht bereits über Ziffer 6 berücksichtigt wurden.