Für den Tarif Basis der Unfallversicherung der Allianz gilt deutsches Recht, ergänzt um klare Regelungen zum zuständigen Gericht. Wo Sie und der Versicherer bei Schäden im Ausland oder nach einem Umzug ins Ausland klagen können, erfahren Sie hier kompakt und verständlich.
Deutsches Recht:
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Zuständiges Gericht:
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
- Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Unfallversicherungsvertrag richtet sich nach deutschem Recht. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für bestimmte Situationen ist zusätzlich festgelegt, welches Gericht zuständig ist: bei Schäden im Ausland, wenn Sie zum Vertragsabschluss in Deutschland ansässig waren, sowie nach einem Umzug in bestimmte Länder außerhalb der genannten Gebiete.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für meinen Vertrag?
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Welches Gericht ist grundsätzlich zuständig?
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend wurden für bestimmte Situationen zusätzliche Regelungen vereinbart.
Wo kann ich klagen, wenn das schädigende Ereignis im Ausland eintritt?
Tritt ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland ein und hatten Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland, können Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
Was gilt, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, können sowohl Sie als auch der Versicherer Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025