Verletzen Sie in der Allianz Unfallversicherung im Tarif Premium eine Obliegenheit, kann das dazu führen, dass die Leistung ganz oder teilweise entfällt. Erfahren Sie, welche Folgen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haben und wann trotzdem geleistet wird.
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
- Was passiert, wenn sich bei mir oder der versicherten Person etwas ändert?
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann der Versicherer die Leistung verweigern oder kürzen – je nachdem, wie schwer der Verstoß wiegt. Können Sie belegen, dass Ihr Fehlverhalten keinen Einfluss auf den Schadenfall oder dessen Regulierung hatte, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht den genauen Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung darf die Versicherungsleistung gekürzt werden. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann bis zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Kann ich trotz Verstoß eine Leistung erhalten?
Ja. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Gilt der Nachweis auch bei arglistiger Verletzung?
Nein. Der Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025