In der Unfallversicherung der Allianz im Tarif Premium erfahren Sie, wann Leistungen fällig werden, welche Fristen für die Erklärung zur Leistungspflicht gelten, wann Vorschüsse gezahlt werden und unter welchen Voraussetzungen der Invaliditätsgrad neu bemessen werden kann.
Wann sind unsere Leistungen fällig?
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
(1) Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen
- bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens.
Dies gilt nur, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 5.1.
Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
(2) Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, gilt: Dann leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
(3) Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir angemessene Vorschüsse. Vorausgesetzt, Sie wünschen das.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Ist das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen, gilt: Eine Invaliditätsleistung kann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallleistung beansprucht werden.
Wann kann die Invalidität neu bemessen werden?
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, fordern wir den überzahlten Betrag zurück.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall prüft der Versicherer den Fall und teilt Ihnen mit, ob und in welchem Umfang er leistet. Für diese Erklärung gelten feste Fristen. Bei anerkanntem Anspruch erfolgt die Zahlung zeitnah, und wenn die Höhe noch offen ist, sind Vorschüsse möglich. Der einmal festgestellte Invaliditätsgrad ist außerdem für eine begrenzte Zeit noch änderbar, wenn sich der Gesundheitszustand verändert.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt sich der Versicherer zur Leistungspflicht?
Innerhalb eines Monats in Textform, zum Beispiel per Brief oder E-Mail. Bei Leistungsansprüchen aufgrund Invalidität beträgt die Frist drei Monate.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Sobald der Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen zugeht. Bei Invalidität zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Wann wird die anerkannte Leistung gezahlt?
Wird der Anspruch anerkannt oder haben sich beide Seiten über Grund und Höhe geeinigt, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen.
Sind Vorschüsse möglich?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, werden auf Wunsch angemessene Vorschüsse gezahlt. Ist das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen, kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallleistung beansprucht werden.
Wie lange kann der Invaliditätsgrad neu bemessen werden?
Beide Seiten können den Invaliditätsgrad jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.