Der Zusatzbaustein Sofortschutz der Allianz in der Wohngebäudeversicherung springt ein, wenn Sie aus Ihrem Vorvertrag keine oder nur eine begrenzte Leistung erhalten. Erfahren Sie, wann der Sofortschutz zahlt, welche Nachweise Sie einreichen müssen und in welchen Fällen keine Ansprüche bestehen.
Wann leistet der Sofortschutz?
Sie erhalten Leistungen aus dem Sofortschutz, wenn Sie aus der Deckung des Vorvertrags keine oder nur eine begrenzte Leistung beanspruchen können.
Wenn wir mit Ihnen in unserem Vertrag eine Wartezeit vereinbart haben, gilt diese auch für den Sofortschutz.
Was Sie im Leistungsfall tun müssen:
- Teilen Sie uns mit, wenn Ihr Vorversicherer einen Schaden ablehnt oder nur teilweise bezahlt.
- Reichen Sie uns das Ablehnungsschreiben ein.
- Reichen Sie uns die Unterlagen zum Umfang Ihres vorherigen Versicherungsschutzes als Nachweis ein.
In diesen Fällen bestehen keine Ansprüche:
- Verweigert Ihr Vorversicherer die Leistung, weil Sie den Beitrag nicht bezahlt haben, haben Sie diesbezüglich keine Ansprüche aus dem Sofortschutz.
- Die Differenzdeckung umfasst auch keine Leistungen, auf die Sie gegenüber dem Vorversicherer einseitig oder im Rahmen eines Vergleichs verzichtet haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Sofortschutz springt ergänzend ein, wenn Ihr früherer Versicherer für einen Schaden gar nicht oder nur teilweise aufkommt. Er schließt also die Lücke zwischen dem, was der Vorvertrag deckt, und dem neuen Schutz. Damit das funktioniert, sollten Sie eine Ablehnung oder Teilzahlung des Vorversicherers melden und die entsprechenden Unterlagen einreichen. In bestimmten Situationen – etwa bei nicht gezahltem Beitrag oder einem Verzicht gegenüber dem Vorversicherer – greift der Sofortschutz nicht. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann leistet der Sofortschutz?
Sie erhalten Leistungen aus dem Sofortschutz, wenn Sie aus der Deckung des Vorvertrags keine oder nur eine begrenzte Leistung beanspruchen können.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Reichen Sie das Ablehnungsschreiben Ihres Vorversicherers sowie die Unterlagen zum Umfang Ihres vorherigen Versicherungsschutzes als Nachweis ein.
Gilt eine vereinbarte Wartezeit auch für den Sofortschutz?
Ja. Wenn im Vertrag eine Wartezeit vereinbart wurde, gilt diese auch für den Sofortschutz.
Zahlt der Sofortschutz, wenn der Vorversicherer wegen nicht gezahltem Beitrag ablehnt?
Nein. Verweigert Ihr Vorversicherer die Leistung, weil Sie den Beitrag nicht bezahlt haben, haben Sie diesbezüglich keine Ansprüche aus dem Sofortschutz.
Sind Leistungen abgedeckt, auf die ich gegenüber dem Vorversicherer verzichtet habe?
Nein. Die Differenzdeckung umfasst keine Leistungen, auf die Sie gegenüber dem Vorversicherer einseitig oder im Rahmen eines Vergleichs verzichtet haben.