Im Tarif Zusatzbaustein Haus-Haftpflicht der Wohngebäudeversicherung der Allianz gelten die folgenden Regelungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes: Was ist versichert und was nicht?
Ihr Haus-Haftpflichtschutz schützt Sie und die mitversicherten Personen als Inhaber:in des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes oder Grundstücks.
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Haftpflicht als Inhaber:in eines Gebäudes oder Grundstücks
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber:in eines Gebäudes oder Grundstücks.
Beispiel: als Besitzer, Eigentümer:in, Nießbraucher, Pächter oder Mieter:in
Haftpflicht als Gemeinschaft der WEG
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der WEG aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Dazu gehören auch:
• Ansprüche eines einzelnen Eigentümers bzw. einer einzelnen Eigentümerin gegen die Verwaltung oder die WEG
• gegenseitige Ansprüche von Eigentümer:innen bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der WEG
Ausgeschlossen bleiben Schäden am:
• Gemeinschaftseigentum
• Sonder- oder Teileigentum
Dies gilt auch für sich daraus ergebende Vermögensschäden.
Ansprüche gegen Sie wegen Schädigung eines Dritten
Versicherungsschutz besteht, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• Ein Dritter macht Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend.
• Der Dritte begründet seine Ansprüche mit gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
• Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten (Versicherungsfall).
• Folge des Schadenereignisses ist ein Personen-, Sach- oder sich daraus ergebender Vermögensschaden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
- Leistungen
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Leistungen:
Leistungen Was ist das genau?
Prüfung der Haftpflichtfrage
Wir prüfen, ob die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche berechtigt sind.
Erstattung berechtigter Ansprüche
Sind die gegen Sie gestellten Ansprüche berechtigt, leisten wir für diese. Hierzu gilt:
Ist die Schadenersatzpflicht mit bindender Wirkung für uns festgestellt, stellen wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei.
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
Soweit die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab.
Wir führen den Rechtsstreit auf unsere Kosten. Diese Kosten rechnen wir nicht auf die Versicherungssumme an.
Wenn es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen Sie kommt, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten.
Wir dürfen alle Erklärungen in Ihrem Namen abgeben, die uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinen.
- Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzes
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für folgende Risiken:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die Ihnen in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer:in obliegen.
Beispiel: Ausreichende Beleuchtung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen
Dies gilt auch, wenn Sie diese Pflicht als Mieter:in, Pächter:in oder Entleiher:in durch Vertrag übernommen haben.
Versicherungsschutz als Bauherr:in: Umbauten und Renovierungen
Versichert sind Sie als Bauherr:in von Umbauarbeiten. Hierzu gehören auch Erweiterungs-, An-, Zusatzbauten, Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten einschließlich der hierbei anfallenden Abbrucharbeiten.
Voraussetzung ist, dass der Charakter der Immobilie erhalten bleibt. Versichert ist zum Beispiel der Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus, nicht jedoch der Bau eines Mehrfamilienhauses. Des Weiteren darf die Nutzungsart nicht verändert werden. Nicht versichert ist der Umbau zu einer gewerblich genutzten Immobilie.
Versicherungsschutz als Bauherr:in: Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe
Versichert sind:
• Erbringen von Eigenleistungen wie Selbsthilfe bei der Baudurchführung, Bauplanung oder -leitung durch Sie. Dies gilt nicht, wenn diese Leistungen gewerbsmäßig, betrieblich oder beruflich erbracht werden.
• Haftpflicht von Personen, die Ihnen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit (beispielsweise als Nachbarschaftshilfe) Arbeitsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus Anlass dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle, Dienstunfälle und Berufskrankheiten handelt.
Nebengebäude, Garagen und Wege, Flüssiggastanks, Gemeinschaftsanlagen
Versichert sind Sie als Inhaber:in von folgenden Gebäuden:
• Nebengebäuden
Beispiel: Seiten-, Rückgebäude, Garten- oder Gerätehäuser
• Gärten und Wegen
• Biotopen, Teichen, Schwimmbecken
• Garagen
Versichert sind der Besitz und Betrieb von Flüssiggastanks und Gemeinschaftsanlagen.
Beispiel: gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für Mülltonnen, Kinderspielplätze
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese jeweils zu der versicherten Immobilie gehören.
Privatstraßen auf fremden Grundstücken
Versichert sind der Besitz und die Unterhaltung einer Privatstraße auf einem fremden Grundstück.
Vorausgesetzt ist, dass diese Straße für den Zugang zum versicherten Gebäude/Grundstück notwendig ist.
Antennen- und Mobilfunkanlagen
Versichert sind der Besitz und die Unterhaltung einer Antennenanlage zur eigenen Nutzung.
Versichert sind Verkehrssicherungspflichten, wenn Sie die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage durch Dritte auf dem Grundstück genehmigen.
Nicht versichert sind jedoch Haftpflichtansprüche, die Sie vom Mobilfunkbetreiber vertraglich übernehmen, und Haftpflichtansprüche wegen Gesundheitsschäden durch den Mobilfunkbetrieb.
Hauskläranlage oder Sickergrube
Versichert sind Ansprüche aus Gewässerschäden gegen Sie als Inhaber:in einer behördlich genehmigten Versitz- oder Sickergrube.
Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich zur Entsorgung häuslicher Abwässer des versicherten Gebäudes bestimmt ist.
Nicht versichert sind:
• Schäden aus Transport, Ablagerung und Verwendung der anfallenden Rückstände
Beispiel: Schlämme
• Schäden durch die Einleitung nicht bestimmungsgemäßer, gewässerschädigender Stoffe in die Sickergrube
Anlagen zur Energieversorgung
Mitversichert ist der Betrieb folgender Anlagen zur Energieversorgung:
• Photovoltaikanlagen, einschließlich der Einspeisung von Strom in das Stromnetz
• Wallboxen zum Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
• Flächengeothermieanlagen (ohne Bohrung)
• Geothermieanlagen mit Bohrung (bis maximal 1.000.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr)
Voraussetzung ist, dass die Anlagen nur der Versorgung Ihrer Immobilie dienen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
• Ansprüche wegen Schäden, die während und durch die Errichtung der Anlagen entstehen
• Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst
• Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Versichert ist der Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger.
Beispiel: nicht versicherungspflichtiger Rasentraktor
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen dieser Fahrzeuge.
Nachhaftung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer bzw. frühere Besitzerin aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
Abwässer
Versichert sind Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Gewässerveränderungen
Versichert sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerveränderungen).
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus von Ihnen betriebenen Anlagen resultieren, gilt: Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 Liter oder Kilogramm Inhalt je Einzelbehälter (Kleingebinde). Ferner darf das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Behälter 1.000 Liter oder Kilogramm nicht übersteigen.
Diese Grenzen gelten nicht für Stoffe zur Wärmetragung von mitversicherten Erdwärmeanlagen, soweit es sich nicht um Öl handelt.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden:
• die durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurden.
• durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gewässerschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) gegen Sie gestellt werden, wegen:
• Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
In folgenden Fällen leisten wir nicht:
• Sie missachten bewusst dem Gewässerschutz dienende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen.
• Die Schäden resultieren aus unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt.
• Sie können den Schaden von einer anderen Versicherung (beispielsweise einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) ersetzt verlangen.
• Schäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus von Ihnen betriebenen Anlagen, wenn diese Anlagen folgende Größe übersteigen: 100 Liter oder Kilogramm für Einzelbehälter und 1.000 Liter oder Kilogramm für alle Ihre Anlagen zusammen. Diese Begrenzung gilt nicht für Stoffe zu Wärmetragung von mitversicherten Erdwärmeanlagen.
- Was gilt bei Schäden im Ausland?
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle. Vorausgesetzt ist, dass diese auf eine versicherte Handlung im Inland beziehungsweise auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.
- Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihres Haus-Haftpflichtschutzes umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie:
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden nach Ziffer 2.2 Ihrer Wohngebäudeversicherung ergeben.
- Welche Schäden sind nicht versichert?
Ausschlüsse Was fällt darunter?
Vorsatz
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche:
• Ansprüche, die durch Vertrag begründet worden sind (beispielsweise auf Erfüllung von Verträgen). Dies gilt auch dann, wenn die aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche im Gesetz geregelt sind.
Beispiel: Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, wegen Rücktritt oder Minderung
• Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Eigenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Haftpflichtansprüche:
• von Ihnen selbst oder von Ihren Angehörigen gegen mitversicherte Personen
• zwischen mehreren Versicherungsnehmern bzw. Versicherungsnehmerinnen desselben Versicherungsvertrags
• zwischen mehreren mitversicherten Personen
In den genannten Fällen erstreckt sich der Ausschluss auch auf folgende Haftpflichtansprüche: von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Hinweis: Eine Definition der Angehörigen finden Sie in Ziffer 1 dieses Zusatzbausteins.
Ansprüche aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen. Voraussetzung ist:
• diese leben mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft oder
• diese gehören zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen.
Eine Definition der Angehörigen finden Sie in Ziffer 1 dieses Zusatzbausteins.
Ansprüche aus Schadenfällen von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche gegen Sie:
• von Ihren gesetzlichen Vertreter:innen oder Betreuer:innen: Wenn Sie als Versicherungsnehmer:in oder eine mitversicherte Person geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind oder betreut werden
• von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern
Die Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schäden an geliehenen, gemieteten, geleasten oder gepachteten fremden Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie oder eine mitversicherte Person wie folgt an fremden Sachen verursachen:
• Sie oder mitversicherte Personen haben die Sache geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet.
• Sie haben die fremde Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt.
• Die Sache war Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Senkungen, Erdrutsch, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen durch:
• Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsch
• Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
• Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt
Halten von Tieren
Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von Tieren.
Schäden an Baugrundstücken, Bauwerken und Nachbargrundstücken
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden durch Abbruch-, Sprengarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten.
Dies gilt für Nachbargrundstücke und Bauwerke oder Anlagen darauf, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen.
- Welche Grenzen gelten für unsere Leistungen?
Für unsere Leistungen aus diesem Zusatzbaustein gelten folgende Leistungsgrenzen:
Leistungsgrenze Was ist das genau?
Versicherungssumme
Die von uns zu leistende Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Übersteigen die berechtigten Schadenersatzansprüche die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Aufwendungen für Kosten
Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Begrenzung bei mehreren Versicherungsfällen in einem Versicherungsjahr
Es kann vereinbart werden, dass wir die Versicherungsleistung auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzen. Informationen dazu finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn diese:
• auf derselben Ursache oder
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen.
Der Versicherungsfall gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten.
Mehraufwand
Scheitert die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs an Ihrem Verhalten, müssen wir für den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht aufkommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherungsumfang / Wohngebäudeversicherung Zusatzbaustein Haus-Haftpflicht
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