Beim Zusatzbaustein Haus-Haftpflicht der Wohngebäudeversicherung der Allianz sind Haus- und Grundstücksbesitzer, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie beauftragte Personen wie Hausmeister, Gärtner oder Verwalter abgesichert. Erfahren Sie, welche Personenschäden ausgeschlossen sind und wann ein Regressverzicht bei Angehörigen als Miteigentümer greift.
Versichert sind:
- Sie als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer:in.
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (nachfolgend WEG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümerinnen (nachfolgend Eigentümer:in) versichert.
- Personen, die für Sie oder die WEG die Verwaltung oder Betreuung des Grundstücks übernommen haben.
Beispiel: Hausmeister, Gärtner:in, Wohnungsverwalter, Insolvenzverwalter:in.
Ausgeschlossen sind:
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle, Dienstunfälle und Berufskrankheiten handelt.
Beispiel: Ihre Gärtnerin verletzt sich an Ihrer defekten Heckenschere und erhält Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Regressverzicht bei Angehörigen:
Ist ein Angehöriger von Ihnen Miteigentümer bzw. Miteigentümerin des versicherten Gebäudes, verzichten wir im Schadenfall auf einen Regress aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung.
Als Angehörige gelten Verwandte 1. und 2. Grades, Lebenspartner:in, Schwiegereltern und -kinder und Pflegeeltern und -kinder.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf Sie als Eigentümer, sondern auch auf Personen, die sich in Ihrem Auftrag um das Grundstück kümmern. Verletzt sich eine solche Person bei ihrer Arbeit und erhält Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, greift der Schutz für diese Personenschäden allerdings nicht. Sind Angehörige Miteigentümer des Gebäudes, wird bei einem Schaden auf einen Rückgriff verzichtet.
Häufige Fragen
Wer ist beim Zusatzbaustein Haus-Haftpflicht versichert?
Versichert sind Sie als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer:in. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümerinnen versichert. Ebenfalls versichert sind Personen, die für Sie oder die WEG die Verwaltung oder Betreuung des Grundstücks übernommen haben.
Sind auch beauftragte Dienstleister mitversichert?
Ja. Versichert sind Personen, die für Sie oder die WEG die Verwaltung oder Betreuung des Grundstücks übernommen haben, zum Beispiel Hausmeister, Gärtner:in, Wohnungsverwalter oder Insolvenzverwalter:in.
Welche Personenschäden sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle, Dienstunfälle und Berufskrankheiten handelt. Ein Beispiel ist, wenn sich Ihre Gärtnerin an Ihrer defekten Heckenschere verletzt und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält.
Was gilt, wenn ein Angehöriger Miteigentümer des Gebäudes ist?
Ist ein Angehöriger von Ihnen Miteigentümer bzw. Miteigentümerin des versicherten Gebäudes, wird im Schadenfall auf einen Regress aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung verzichtet.
Wer gilt als Angehöriger?
Als Angehörige gelten Verwandte 1. und 2. Grades, Lebenspartner:in, Schwiegereltern und -kinder sowie Pflegeeltern und -kinder.